Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr
Cannabispatienten dürfen Auto fahren
Cannabispatienten dürfen nach Angaben der Bundesregierung am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie aufgrund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind. Die Patienten müssten also in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen, heißt es in der Antwort (18/11701) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/11485) der Fraktion Die Linke. Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, "wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch bei missbräuchlicher Einnahme eines cannabishaltigen Medikaments möglich. Wie es in der Antwort weiter heißt, kann die Fahrtüchtigkeit auch in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln beeinträchtigt sein.
Quelle: www.bundestag.de
Cannabislegalisierung: Was ist straffrei, was steht unter Strafe?
Durch die Gesetzgebung zur Legalisierung von Cannabis werden Cannabis und nichtsynthetisches THC künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Legal und damit auch straffrei sind:
- der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft
- der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums.
- der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums durch volljährige Personen
- der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen s
Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.
Der Besitz von Cannabissamen ist straffrei, sofern diese nicht für den unerlaubten Anbau bestimmt sind und aus aus Deutschland oder einem EU-Mitgliedsaat bezogen wurden.
Der Konsum ist gemäß § 5 des KCanG in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter grundsätzlich 18 verboten. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- ´in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
Im Bereich der Strafbaren Handlungen wurden die Strafrahmenfür den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis (insbes. an Minderjährige) angehoben(s.a. Straf -und Bußgeldvorschriften KCanG):
- Anhebung Mindeststrafrahmen für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
- Schärfung der Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre, in den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
Der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann erfolgen.
Bußgelder & Ordnungswidrigkeiten: Die enzelnen Bundesländer erarbeiten derzeit Bußgeldkataloge, in welchen die Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldkataloge, die im Zusammenhang mit der Teil-Legalisierung bzw. auf Basis der Vorschriften des KCanG definiert werden. Bayern hat als erstes undesland einen Bußgeldkatalog verabschiedet. Zum Bußgeldkatalog. Aktueller Stand zu den Bußgeldkatalogen in den Bundesländern finden sie im Bericht der Website Legal Tribune Online (LOT)
Hier geht es zu Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz des Bundesministeriums für Gesundheit
Artikel-Quelle: paritaet-bw.de
"Medikamentenklausel" des § 24a II 3 StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 24a 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Medizinal-Cannabis: Wer wie verschrieben konsumiert, darf nicht bestraft werden!
Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 22.08.2023, Az. 1 Orbs 2 SsBs 22/23 klargestellt, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Fahrer Cannabis wie vom Arzt verschrieben konsumiert hat und anschließend unter der berauschenden Wirkung am Straßenverkehr teilgenommen hat: Freispruch! .
Im vom Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheidenden Fall hatte die Bußgeldbehörde dem Betroffenen eine Geldbuße von € 1.000,00 auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat den Angeklagten freigesprochen, weil er wegen depressiver Störung, posttraumatischer Belastungsstörung und Schlafstörung Cannabis von seinem behandelnden Arzt verschrieben bekommen hatte. Laut Attest seien Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit bei stabiler Dosierung (höchstens 1g täglich) nicht eingeschränkt, sofern zwischen Konsum und Fahren mindestens drei Stunden vergangen sind.
Medikamentenklausel in § 24a Abs. 2 S. 3 StVG ist von den Behörden zu beachten
Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war nicht erfolgreich. Das Urteil des Amtsgerichts weist für das Oberlandesgericht keine Rechtsfehler auf. Bei Anwendung der Medikamentenklausel muss sich kein Gericht mehr mit der Frage einer fahrlässigen Tatbegehung auseinandersetzen, denn verschreibungskonformer Konsum schließe die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aus.
Verteidigungsmöglichkeiten voll ausschöpfen
Immer wieder zeichnen sich manche Ordnungsämter mit einem besonderen Verfolgungseifer aus. Hier wurde das Bußgeld in eklatant rechtswidriger Weise verhängt, weshalb schon das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen hat. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung richtigerweise bestätigt.
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